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Effektives kaufmännisches Mahnen

Rostock, 25.06.2009

Die Aufgabe, Außenstände wirkungsvoll zu realisieren, beginnt bereits im Vorfeld der Rechnungsstellung.

Legen Sie in Ihrer Rechnung ein Zahlungsdatum fest. Es genügt eine Bestimmung wie z. B. "6. Kalenderwoche", "20 Tage ab Bestellung", die konkret dem Kalender entnommen werden kann. Üblich ist das Zahlungsziel 30 Tage nach der Rechnungslegung zu datieren, das entspricht auch der gesetzlichen Regelung des Verzugs in  § 286 Abs. 3 S. 1 BGB, der besagt: "Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet."

Dagegen ist die bloße Berechenbarkeit nach dem Kalender (zum Beispiel: Bezahlung 2 Wochen nach Lieferung, 2 Wochen nach Abruf, 45 Tage nach Rechnungsstellung, 6 Monate nach Beginn der Arbeiten) nicht ausreichend.

Tipp:

Sie können Zahlungsbedingungen auch in Ihre AGB aufnehmen.

Verstreicht die vereinbarte Zahlungsfrist, gerät Ihr Kunde automatisch in Verzug, ohne dass Sie ihn anmahnen. Ist Ihr Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), so müssen Sie ihn auf die Folgen in der Rechnung besonders hinweisen.

Dies ist rechtlich erforderlich, damit der Schuldner in Verzug kommt und so ab diesem Zeitpunkt Ihren Schaden (den sogenannten Verzugsschaden) und Verzugszinsen ersetzen muss. Beim Verzugsschaden handelt es sich um  Entschädigung für die Kosten, die durch den zusätzlichen Aufwand für Telefon, Porto, Arbeitszeit etc. entstanden sind. Anerkannt und gerichtlich durchsetzbar sind zwischen 2,50 und 10,00 Euro. Die Kosten der ersten Mahnung muss der Schuldner nicht ersetzen.

Den Zugang der Rechnung hat im Streitfall der Gläubiger zu beweisen.

Liegen Mängeleinreden durch den Kunden vor, ist Ihre Mahnung wirkungslos. Kosten und Verzugszinsen dürfen nicht gefordert werden.

Die Mahnung bedarf keiner bestimmten Form. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber die Schriftform.

Quelle: www.insolvenz-ratgeber.de



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Tel.: 03 95 / 55 87-434

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