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Keine Verbesserung der Befriedigungsquoten nach der Insolvenzrechtsreform
Keine Verbesserung der Befriedigungsquoten nach der Insolvenzrechtsreform
Rostock, 30.09.2009
Mit der 1999 erfolgten Reform des Insolvenzrechts war die Hoffnung auf höhere Befriedigungsquoten für Insolvenzgläubiger und mehr Unternehmensfortführungen insolventer Unternehmen durch Eigensanierungen im Planverfahren verbunden. Diese Erwartungen haben sich nach Untersuchungen des Institut für
Mittelstandsforschung
(IfM) Bonn bislang nicht erfüllt.
Befriedigungsquote für Insolvenzgläubiger verharrt bei 5 Prozent
In 99 Prozent der betrachteten Unternehmensinsolvenzen wurde das sogenannte Regelverfahren eröffnet. Allerdings waren dabei in 63 Prozent die zum Verfahrensende verbliebenen Unternehmensvermögen so gering, dass die verteilbare Masse am Ende bei 0 Euro lag.
Die unbesicherten Insolvenzgläubiger gingen also in der Schlussverteilung leer aus, weil zum Beispiel das Vermögen nach Abzug der vorrangig zu bedienenden Forderungen und der Verfahrenskosten vollständig aufgezehrt war oder die Verfahrenseröffnung allein durch eine Stundung der Verfahrenskosten ermöglicht wurde.
In den verbleibenden 37 Prozent der Verfahren reichte die im Rahmen der Schlussverteilung zu verteilende Masse lediglich dazu aus, durchschnittlich 5,4 Prozent der offenen Forderungen der Insolvenzgläubiger zu befriedigen.
Bei Einzelunternehmen lag die Befriedigungsquote bei 4,8 Prozent und bei Unternehmen in der Rechtsform der GmbH bei 5 Prozent. Nur bei Personengesellschaften und Aktiengesellschaften wurde mit 10 Prozent etwas mehr ausgeschüttet.
Bezogen auf alle Regelverfahren realisierten die Insolvenzgläubiger durchschnittlich 3,6 Prozent ihrer Forderungsbeträge. Verglichen mit einer Quote von knapp 5 Prozent vor der Reform des Insolvenzrechts hat sich ihre Situation nicht verbessert. Die Aussichten, im Regelverfahren einen wesentlichen Teil der Forderungen realisieren zu können, bleiben für Insolvenzgläubiger weiterhin äußerst gering.
Nur 1 Prozent der Insolvenzfälle wird mittels Insolvenzplanverfahren saniert – dabei werden Befriedigungsquoten von über 10 Prozent erzielt
Anders sieht die Situation unter Anwendung des Insolvenzplanverfahrens aus, das meist eine Eigensanierung vorbereitet. Das Verfahren wird allerdings nur in 1 Prozent aller Insolvenzfälle angewendet. Auch wenn hier aufgrund geringer Fallzahlen nur Näherungswerte berechnet werden konnten, schnitten die Insolvenzgläubiger in Planverfahren deutlich besser ab als in Regelverfahren. Sie erzielten bei Einzelunternehmen im Durchschnitt 13 Prozent der Forderungssumme, bei Gesellschaften sogar gut 60 Prozent.
Fazit: Die Insolvenzrechtsreform führte bisher zu keiner grundlegenden Verbesserung der Befriedigungsquoten der Insolvenzgläubiger. Die Quoten sind bei allen Verfahren ernüchternd niedrig, was angesichts einer meist langen Verfahrensdauer keine gute Botschaft für Gläubiger insolvenzgefährdeter Unternehmen ist. Die positive Ausnahme bilden Insolvenzplanverfahren. Diese sind jedoch äußerst selten, womit auch hier das Ziel der Reform bisher nicht erreicht wurde.
Statistische Basis der Berechnungen
Grundlage der Analyse ist eine Sonderauswertung der beim Landesbetrieb IT.NRW eingegangenen Ergebnismeldungen für Insolvenzverfahren von Unternehmen der Jahre 2002 bis 2007. In die Auswertung gelangten 15.000 Insolvenzverfahren, die bis Ende 2008 mit einer Schlussverteilung abgeschlossen wurden, sowie rund 150 Insolvenzplanverfahren. Es wurden Unternehmen aller Rechtsformen einbezogen, das heißt, auch Einzelunternehmen und Freiberufler, jedoch keine Verbraucherinsolvenzverfahren. Insolvenzanträge, bei denen mangels Masse eine Verfahrenseröffnung abgelehnt wurde, sind ausgeschlossen. Die Ergebnisse für NRW können als repräsentativ für die Bundesrepublik erachtet werden.
Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn
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