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Keine Änderung des Basiszinssatzes
Keine Änderung des Basiszinssatzes
Rostock, 04.01.2010
Zum 01. Januar 2010 keine Änderung des so genannten Basiszinssatzes.
Er beträgt weiterhin 0,12 %.
Daraus ergibt sich ein Verzugszinssatz gemäß § 288 BGB von 5,12 % bzw. bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung von 8,12 %.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsreform) zum 01.01.2002 ist der Basiszins in § 247 BGB ff. geregelt.
Der Basiszinssatz wird zu festgesetzten Zeitpunkten von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Veränderungen für den Basiszinssatz können sich im Verlaufe eines Jahres jeweils zum 01.01. und zum 01.07. ergeben.
Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Juli 2009 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 0,12 % .
(Quelle: Deutsche Bundesbank)
| 01.01.2010 |
0,12% |
| 01.07.2009 |
0,12% |
| 01.01.2009 |
1,62% |
| 01.07.2008 |
3,19% |
| 01.01.2008 |
3,32% |
| 01.07.2007 |
3,19% |
| 01.01.2007 |
2,70% |
| 01.07.2006 |
1,95% |
| 01.01.2006 |
1,37% |
| 01.07.2005 |
1,17% |
| 01.01.2005 |
1,21% |
| 01.07.2004 |
1,13% |
| 01.01.2004 |
1,14% |
| 01.07.2003 |
1,22% |
| 01.01.2003 |
1,97% |
| 01.07.2002 |
2,47% |
| 01.01.2002 |
2,57% |
Generell begründet der Verzug einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens den der Gläubiger hierdurch erleidet. Unter Verzugsschäden fallen bei Geldschulden insbesondere die Zinsen. Eine Geldschuld ist gem. § 288 Abs. 1 BGB während des Verzugs zu verzinsen.
Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern beträgt der Verzugzins nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB per anno 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Unternehmer gem. § 288 Abs. 2 BGB 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Gem. § 288 Abs. 3 BGB kann der Rechnungsgläubiger aus anderen Gründen u. U. auch höhere Zinsen geltend machen (z.B. wenn selbst Bankkredite mit höheren Zinsen in Anspruch genommen werden) oder weitere Verzugsschäden (nach § 288 Abs. 4 BGB) geltend machen.
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